LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 1767/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 236a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 752/15

Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu vorzeitigem RenteneintrittZahlungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf erhöhten Abfindungsbetrag

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1767/15

DRsp Nr. 2018/3065

Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu vorzeitigem Renteneintritt Zahlungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf erhöhten Abfindungsbetrag

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Benachteiligungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen und damit auch für Sozialtarifverträge und für Sozialpläne nach dem Betriebsverfassungsgesetz; der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegenstehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gehören. 2. Die Parteien eines Sozialplans haben wie bei anderen Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt; der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Rechtsmäßigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG.