LAG Hamm, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1420/11
ArbG Siegen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1566/10
Benachteiligung einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft und späterem Festhalten daranPflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG
BAG, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 742/12
DRsp Nr. 2013/22943
Benachteiligung einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft und späterem Festhalten daranPflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot gem. § 3MuSchG
Orientierungssätze:1. Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, so ist diese zwar nach § 9MuSchG unwirksam, die Kündigung ist aber nicht diskriminierend, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen kann.2. Ein "Festhalten" an der Kündigung, nachdem die Tatsache der Schwangerschaft bekannt gemacht wurde, ist jedenfalls insoweit nicht geschlechtsdiskriminierend iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, als die betroffene Arbeitnehmerin ihrerseits nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bereit ist, um die Rechtsfolgen der zugegangenen Kündigung im Vertragsweg zu beseitigen.3. Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3MuSchG ist der Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1MuSchG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob er einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach dem () hat. Die Arbeitnehmerin hat die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § darzulegen und zu beweisen.
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