BAG - Urteil vom 17.10.2013
8 AZR 742/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; EFZG § 3 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 9 Abs. 1; MuSchG § 9 Abs. 3; MuSchG § 11 Abs. 1; MuSchG § 21; MuSchG § 24;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 15
ArbRB 2014, 99
AuR 2013, 507
AuR 2014, 159
BAG-Pressemitteilung Nr. 63/13
BB 2013, 2675
BB 2014, 498
DB 2013, 21
DB 2014, 959
DStR 2013, 12
EzA-SD 2014, 14
MDR 2013, 14
NJW 2014, 1032
NZA 2013, 6
NZA-RR 2014, 241
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1420/11
ArbG Siegen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1566/10

Benachteiligung einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft und späterem Festhalten daranPflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG

BAG, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 742/12

DRsp Nr. 2013/22943

Benachteiligung einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft und späterem Festhalten daran Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des Arbeitsentgelts bei ärztlichem Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG

Orientierungssätze: 1. Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, so ist diese zwar nach § 9 MuSchG unwirksam, die Kündigung ist aber nicht diskriminierend, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen kann. 2. Ein "Festhalten" an der Kündigung, nachdem die Tatsache der Schwangerschaft bekannt gemacht wurde, ist jedenfalls insoweit nicht geschlechtsdiskriminierend iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, als die betroffene Arbeitnehmerin ihrerseits nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bereit ist, um die Rechtsfolgen der zugegangenen Kündigung im Vertragsweg zu beseitigen. 3. Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ist der Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 MuSchG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob er einen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach dem () hat. Die Arbeitnehmerin hat die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § darzulegen und zu beweisen.