LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2012
3 Sa 1420/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1566/10

Benachteiligung wegen des Geschlechts durch KündigungBenachteiligung durch Nichtgewährung von LeistungenBenachteiligung durch mittelbare DiskriminierungKenntnis von Schwangerschaft

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1420/11

DRsp Nr. 2014/3231

Benachteiligung wegen des Geschlechts durch Kündigung Benachteiligung durch Nichtgewährung von Leistungen Benachteiligung durch mittelbare Diskriminierung Kenntnis von Schwangerschaft

Der § 2 Abs. 4 AGG steht nicht von vornherein einem Anspruch wegen des Ausspruchs einer Kündigung ufrechterhaltung einer Kündigung entgegen. Hatte ein Arbeitgeber keine Kenntnis von einer Schwangerschaft, kann er auch aus diesem Grund die Schwangere nicht diskriminieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 05.05.2011 - 1 Ca 1566/100 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Klägerin ist seit dem 06.07.2010 als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher, auf die Dauer von 24 Monaten befristeter Arbeitsvertrag vom 17.06.2010, nach dessen § 2 die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit galten, während derer eine Kündigung beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen möglich war.

Die Klägerin erhielt eine Vergütung von monatlich 2.750,00 € brutto.

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