ArbG Osnabrück, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 252/17
Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen DienstEntschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung
LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 1302/17
DRsp Nr. 2018/11842
Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen DienstEntschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung
Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung (hier: § 33 Abs. 1 aTVöD) gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1AGG, § 1AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist. Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.
1. Wird ein Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer Altersrente weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor.2. Die Tarifvorschrift des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD regelt lediglich die gemäß § 10 S. 3 Nr. 5AGG rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hindert nicht die Einstellung von Altersrentnern.
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