LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.08.2018
17 Sa 1302/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10 S. 1-2 und S. 3 Nr. 5; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 Hs. 1; TVöD -VKA § 33 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
ArbRB 2018, 366
EzA-SD 2019, 8
LAGE AGG § 10 Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 252/17

Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen DienstEntschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 1302/17

DRsp Nr. 2018/11842

Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen Dienst Entschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung

Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung (hier: § 33 Abs. 1 a TVöD) gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist. Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.

1. Wird ein Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer Altersrente weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor. 2. Die Tarifvorschrift des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD regelt lediglich die gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hindert nicht die Einstellung von Altersrentnern.