BAG - Urteil vom 17.08.2010
9 AZR 839/08
Normen:
AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 37-38
NJW 2011, 550
NZA 2011, 153
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 198/08
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1981/07

Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten; Beweislast des Arbeitgebers bei vorzeitiger Stellenbesetzung

BAG, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 839/08

DRsp Nr. 2010/17874

Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten; Beweislast des Arbeitgebers bei vorzeitiger Stellenbesetzung

Orientierungssätze: 1. Stehen zur Überzeugung des Gerichts Indiztatsachen fest, die eine Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung. 2. Wer Bewerbungen von schwerbehinderten Beschäftigten durch eine vorzeitige Stellenbesetzung vereitelt, kann dem schwerbehinderten Stellenbewerber nicht entgegenhalten, das Auswahlverfahren sei bereits vor Eingang der Bewerbung beendet worden. Die Chance auf Einstellung oder Beförderung kann dem schwerbehinderten Beschäftigten auch durch eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens genommen werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 2008 - 15 Sa 198/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand: