OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2023
6 A 2439/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AGG § 15; AGG § 24;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7612/19

Benachteiligung; Entschädigung; Zielvereinbarung; Tätigkeitsprofil

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 6 A 2439/22

DRsp Nr. 2023/15117

Benachteiligung; Entschädigung; Zielvereinbarung; Tätigkeitsprofil

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kreismedizinaloberrätin i.R. auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen unterbliebener Vergütung von Tätigkeiten, die Gegenstand der Zielvereinbarung einer Kollegin gewesen seien.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.893,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AGG § 15; AGG § 24;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin stützt den Antrag allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.