LAG Köln - Urteil vom 13.12.2010
2 Sa 924/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 22;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 175
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10973/09

Benachteiligung im mehrstufigen Bewerbungsverfahren; unbegründete Entschädigungsklage bei Weiterkommen anderer Merkmalsträger

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 924/10

DRsp Nr. 2011/2231

Benachteiligung im mehrstufigen Bewerbungsverfahren; unbegründete Entschädigungsklage bei Weiterkommen anderer Merkmalsträger

1. [Die Vorschrift des] § 22 AGG setzt den Vortrag von Indizien, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, voraus. Der Vortrag darf sich nicht darauf beschränken, darzustellen, dass der Anspruchsteller Träger eines oder mehrerer Merkmale aus § 1 AGG ist. 2. In einem mehrstufigen Bewerbungsverfahren liegt die Ungleichbehandlung in der Versagung des Zugangs zur nächsten Verfahrensstufe. Haben andere Merkmalsträger diesen Zugang geschafft, widerlegt dies, dass diskriminierende Merkmale ausschlaggebend für die Entscheidung waren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2010

- Az.: 2 Ca 10973/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 22;

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen diskriminierender unterlassener Einstellung.