LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.09.2023
12 Sa 1160/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 361
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2992/22

Benachteiligung von Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz im SozialplanVerstoß gegen betriebsverfassungsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzUnsachliche Differenzierung bei Abfindungsregeln in SozialplanAusschluss von besonderem Kündigungsschutz bei Stichtagsregelung für Abfindung in Sozialplan

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1160/22

DRsp Nr. 2023/13670

Benachteiligung von Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz im Sozialplan Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Unsachliche Differenzierung bei Abfindungsregeln in Sozialplan Ausschluss von besonderem Kündigungsschutz bei Stichtagsregelung für Abfindung in Sozialplan

1. Die Reglung in einem Sozialplan, die alle Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitig veranlasster Eigenkündigung von der Einbeziehung in einen Nachteilsausgleich ausschließt, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Im Sozialplan vorgesehene persönliche Ausnahmen von einer Stichtagsregelung, wonach danach ausgesprochene Eigenkündigung als arbeitgeberseitig veranlasst gelten und einen Abfindungsanspruch auslösen, bedürfen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes, damit sie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen. Das Innehaben besonderen Kündigungsschutzes stellt einen solchen Grund nicht dar, wenn er die Gefahr einer Kündigung wegen der Betriebsänderung oder die Gefahr eines Nachteils daraus nicht beseitigt.