Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 81 SGB IX zu zahlen.
Der am 03.02.1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. Wegen der Schulbildung des Klägers und seines beruflichen Werdeganges wird auf seinen Lebenslauf (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.11.2002 bewarb der Kläger sich auf die vom Beklagten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 16.11.2002 ausgeschriebene Stelle eines "Organisationsreferenten". Wegen des Inhalts der Annonce vom 16.11.2002 wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen. In seiner Bewerbung wies der Kläger darauf hin, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß SchwbG/SGB IX vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bewerbungsschreibens wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.11.2002 teilte der Beklagte dem Kläger folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr S6xxxx,
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