LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2018
5 Sa 455/15
Normen:
AEUV Art. 157; AEUV Art. 267; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; EGRL 54/2006; EUGrdRCh Art. 21; EUGrdRCh Art. 23;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3486/14

Benachteiligung wegen des Geschlechts durch Einführung neuer Entgeltgruppen in der Schuhproduktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 455/15

DRsp Nr. 2018/18023

Benachteiligung wegen des Geschlechts durch Einführung neuer Entgeltgruppen in der Schuhproduktion

1. Der Umstand, dass ein Arbeitgeber, der jahrzehntelang Frauen durch Zahlung einer niedrigeren Vergütung für gleiche Arbeitsleistung benachteiligt hat, bereits 15 Monate nach Einführung eines einheitlichen Stundenlohns für Frauen und Männer ein neues einseitig festgelegtes Vergütungssystem anwenden will, das erneut zu einer ungleichen Bezahlung von Produktionskräften durch Aufspaltung der Tätigkeiten in zwei unterschiedlich vergütete Gehaltsgruppen führt, begründet die Vermutung der erneuten Benachteiligung von Frauen. 2. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass er den unterschiedlichen Gehaltsgruppen einzelne Arbeitsschritte im Produktionsablauf zugeordnet hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. August 2015, Az. 11 Ca 3486/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 157; AEUV Art. 267; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; EGRL 54/2006; EUGrdRCh Art. 21; EUGrdRCh Art. 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu zahlen.