LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2018
8 Sa 26/18
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; BGB § 812 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 2; TV UmBw § 11; TV UmBw § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 13
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1320/17

Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Verkürzung des Anspruchs auf tarifvertragliche Ausgleichszahlungen auf die Zeit bis zum möglichen Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 26/18

DRsp Nr. 2019/872

Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Verkürzung des Anspruchs auf tarifvertragliche Ausgleichszahlungen auf die Zeit bis zum möglichen Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1. Eine Regelung, die den Anspruch auf tarifvertragliche Ausgleichszahlungen entfallen lässt, sobald eine ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden kann, benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und die erst ab einem höheren Lebensalter ungekürzte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können.2. Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2017 - 7 Ca 1320/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; BGB § 812 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 2; TV UmBw § 11; TV UmBw § 17;

Tatbestand