LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2015
6 Sa 68/14
Normen:
AGG § 22;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 40
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 247/13

Benachteiligungsfreie Stellenanzeige mit den Bezeichnungen Junior Consultant und BerufseinsteigerUnbegründete Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers bei fehlender Indizwirkung für Benachteiligung wegen des Lebensalters

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 68/14

DRsp Nr. 2015/21581

Benachteiligungsfreie Stellenanzeige mit den Bezeichnungen "Junior Consultant" und "Berufseinsteiger" Unbegründete Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers bei fehlender Indizwirkung für Benachteiligung wegen des Lebensalters

1. Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufsanfänger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters.2. "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff.

Normenkette:

AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung.

Die Beklagte betreibt in Europa eine Supermarktkette mit mehr als 9.000 Filialen, in denen sie rund 190.000 Mitarbeiter beschäftigt, davon allein in Deutschland 65.000. Freie Stellen werden von der Hauptverwaltung der Beklagten in N. ausgeschrieben und besetzt.

Die Beklagte inserierte in Heft 18 der NJW 2013 die Stelle eines "Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International" und rechts daneben die Stelle eines "Junior Consult/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung". Das Profil für die Junior Consultant-Stelle lautet: