BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 943/06
Normen:
BGB § 611a § 612 (in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung) ; AGG § 33 ; EG Art. 141 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 33 AGG
AuA 2007, 623
AuR 2007, 314
AuR 2007, 314
AuR 2008, 118
BAG-Pressemitteilung Nr. 62/07
BAGE 123, 358
BB 2008, 283
DB 2008, 128
MDR 2008, 327
NZA 2008, 99
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1688/05
ArbG Oldenburg, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 544/04

Benachteiligungsverbot - Anspruch auf Gleichbehandlung; geschlechtsbezogene Benachteiligung

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 943/06

DRsp Nr. 2007/15726

Benachteiligungsverbot - Anspruch auf Gleichbehandlung; geschlechtsbezogene Benachteiligung

»Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt.«

Orientierungssätze:1. Erbringt der Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip durch Abschluss von Änderungsverträgen, kann ein nicht berücksichtigter Arbeitnehmer auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Abschluss des vorenthaltenen Änderungsvertrags haben.2. Bei freiwilligen Leistungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er die Leistungen zukommen lassen will. Die sachliche Rechtfertigung der Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung gemessen werden.3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine die sachfremde Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietende Norm, wie zB § 611a BGB, verstößt.