BSG - Urteil vom 29.03.1994
13 RJ 35/93
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1994, 564
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45
SozR-3 2200 § 1246 Nr. 45

Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

BSG, Urteil vom 29.03.1994 - Aktenzeichen 13 RJ 35/93

DRsp Nr. 1997/7350

Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

1. Ein Versicherter ist dem oberen Bereich der Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen, wenn dessen Tätigkeit berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können. 2. Bei der Benennung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten für Versicherte, deren bisheriger Beruf zum oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gehört, scheiden ungelernte Taätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus. Sie müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (Anschluß an BSG vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 bzw. 9.9.1986 - 5b RJ 82/85 bzw. 21.7.1987 - 4a RJ 39/86 = SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 140, 143 ). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob dem Kläger ab 1. Januar 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht, ohne daß er freiwillige Beiträge zur Anwartschaftserhaltung nachentrichten müßte.