VG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2008
7 K 1409/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2 Art. 12 Abs. 1 ; LHGebG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGB IX § 2 § 69 ;

Benutzungsgebühr: Studiengebühr; Befreiung; Behinderung; erheblich studienerschwerende Auswirkung; Schwerbehindertenausweis; Verwaltungsvereinfachung; Regelvermutung; Nachweiserleichterung

VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 7 K 1409/07

DRsp Nr. 2008/23797

Benutzungsgebühr: Studiengebühr; Befreiung; Behinderung; erheblich studienerschwerende Auswirkung; Schwerbehindertenausweis; Verwaltungsvereinfachung; Regelvermutung; Nachweiserleichterung

»Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX), begründet die Regelvermutung, dass sich die Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG erheblich studienerschwerend auswirkt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2 Art. 12 Abs. 1 ; LHGebG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGB IX § 2 § 69 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Sommersemester 2007.

Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2005 bei der Beklagten im Studiengang XXX, Abschlussziel XXX. Zuvor hatte er nach einem Studium von sieben Semestern an der Berufsakademie XXX einen Diplomabschluss im Fach XXX erworben.

Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.01.2007 wurde der Kläger verpflichtet, für sein Studium die Studiengebühr in Höhe von 500,-- Euro je Semester zu entrichten. Am 10.01.2007 beantragte er die Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2007 wegen einer sich erheblich studienerschwerend auswirkenden Behinderung. Dem Antrag beigefügt war ein ärztliches Attest des XXX vom 20.06.2006. Dort heißt es: