LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2016
1 TaBV 24/15
Normen:
WahlO SchwbV § 2; WahlO SchwbV § 11 Abs. 1 S. 2; WahlO SchwbV § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 12/15

Beobachtbare Stimmangabe bei angeordneter schriftlicher Stimmabgabe zur Wahl der HauptschwerbehindertenvertretungUnwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 24/15

DRsp Nr. 2016/7642

Beobachtbare Stimmangabe bei angeordneter schriftlicher Stimmabgabe zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen

Hat der Wahlvorstand für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung schriftliche Stimmabgabe beschlossen, führt ein Verstoß gegen das Gebot unbeobachteter Kennzeichnung der Stimmzettel nicht zur Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen, wenn die Wahlberechtigten sich bewusst und in freier Entscheidung in die Situation begeben haben, die eine Beobachtung ermöglichte.

1. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen wird, indem gültig abgegebene Stimmen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt werden und dadurch angesichts der geringen Anzahl wahlberechtigter Personen das Wahlergebnis im Sinne des § 25 BPersVG geändert oder beeinflusst werden kann. 2. Gemäß § 2 WahlO SchwbV bereitet der Wahlvorstand die Wahl vor und führt sie durch; das beinhaltet auch die Verpflichtung der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder, im Rahmen des Möglichen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen, wozu insbesondere auch die Verpflichtung gehört, dass bei der Urnenwahl grundsätzlich zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein müssen.