BSG - Urteil vom 03.07.2003
B 7 AL 66/02 R
Normen:
SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 § 77 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR 4-4300 § 77 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 1424/00 - 20.03.2002,
SG Marburg, vom 04.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 202/00

Beratungspflicht im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung, Notwendigkeit der Maßnahme

BSG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 66/02 R

DRsp Nr. 2003/11522

Beratungspflicht im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung, Notwendigkeit der Maßnahme

1. Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist die vorherige Beratung durch das Arbeitsamt. Sie hat sich auf die konkrete Maßnahme zu beziehen. Die Beratung und auch die Zustimmung des Arbeitsamts haben vor Beginn der Teilnahme zu erfolgen. 2. Auch individuelle Vermittlungshemmnisse sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 § 77 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für eine Ausbildung zum Erzieher ab 2. September 1998.