BSG - Urteil vom 02.10.1997
14 REg 1/97
Normen:
AuslG 1990 § 69 Abs. 3 S. 1; BErzGG § 1 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1a S. 1; SGB I § 14, § 15 ;
Fundstellen:
NVwZ 1998, 1110
SozR-3 1200 § 14 Nr. 24

Beratungspflichten der Erziehungsgeldbehörde und der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern, Herstellungsanspruch, Besitz eines zum Bezug von Erziehungsgeld berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels

BSG, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 14 REg 1/97

DRsp Nr. 1998/4679

Beratungspflichten der Erziehungsgeldbehörde und der Ausländerbehörde gegenüber Ausländern, Herstellungsanspruch, Besitz eines zum Bezug von Erziehungsgeld berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels

1. Die Erzg-Behörde wird ihrer Beratungspflicht in ausreichender Form gerecht, wenn sie in der Anlage zu ihrem Bewilligungsbescheid auf den Umstand hingewiesen hat, die Fortzahlung des Erziehungsgeldes sei von der rechtzeitigen Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und deren Vorlage abhängig.2. Im Rahmen eines Herstellungsanspruchs muß sich die eine Stelle das Verwaltungswissen der anderen Stelle nicht ohne weiteres zurechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn Erziehungsgeldbehörde und Ausländerbehörde derselben kommunalen Verwaltung angehören.3. Voraussetzung für den "Besitz" eines zum Bezug von Erziehungsgeld berechtigenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels ist ein für die Bezugszeit geltender Verwaltungsakt der Ausländerbehörde, der das Aufenthaltsrecht bereits zu Beginn des Leistungszeitraums förmlich festgestellt hat (vergleiche BSG vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 23/91 = BSGE 70,197 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 7; BSG vom 9.2.94 - 14/14b REg 9/93 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 12; BSG vom 22.2.95 - 14 REg 7/94 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 14; BSG vom 28.2.96 - 14 REg 8/95 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 18).