LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2017
1 Sa 67/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1780/16

Beratungspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Möglichkeit des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 67/17

DRsp Nr. 2017/17411

Beratungspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Möglichkeit des Bezugs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor dem Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können den Arbeitgeber Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.2. Ob derartige Pflichten bestehen und welchen Inhalt und Umfang sie haben hängt unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen von den Umständen des Einzelfalls ab (hier verneint).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2017 - Az.: 8 Ca 1780/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verpflichtet sind, die Klägerin so zu stellen, als habe sie bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beantragt. Gegenständlich sind entsprechende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rückwirkend für den Zeitraum von Juni 2013 bis März 2016.

1. 2.