BAG - Urteil vom 24.06.2003
9 AZR 353/02
Normen:
Altersteilzeitgesetz §§ 3 5 6 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) §§ 4 5 9 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) §§ 21 30 48 ; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) § 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
BAGE 106, 353
DB 2004, 258
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1633/00
ArbG Offenbach, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 153/00

Berechnung der Altersteilzeitvergütung im Öffentlichen Dienst - Vorhandwerkerzulage; Weiterzahlung; Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 353/02

DRsp Nr. 2003/17448

Berechnung der Altersteilzeitvergütung im Öffentlichen Dienst - Vorhandwerkerzulage; Weiterzahlung; Altersteilzeit

»1. Die Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 TV LohngrV ist ein zum Monatsregellohn gehörender fester Bezügebestandteil. Sie ist deshalb gem. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Hälfte zu zahlen. 2. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat während der Arbeitsphase Vorleistungen erbracht und hierdurch Entgeltteile erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart wurden. 3. Wird die Vorhandwerkerzulage vor Beginn der Freistellungsphase widerrufen, ist sie spiegelbildlich zur Arbeitsphase während der Freistellungsphase in hälftiger Höhe zu leisten.«

Orientierungssätze: