BAG - Urteil vom 14.07.2015
3 AZR 594/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § § 7 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259; AEUV Art. 157 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1023/12
ArbG Aachen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4337/11

Berechnung der Betriebsrente teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 594/13

DRsp Nr. 2015/17988

Berechnung der Betriebsrente teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

Sehen die Richtlinien eines Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung vor, dass Bemessungsentgelte die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum, nämlich in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt des Unterstützungsfalls, bilden und ist weiterhin geregelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung das Bemessungsentgelt in dem Verhältnis vermindert ist, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat, so bedarf es keiner gesonderten Regelung für die Ermittlung des Bemessungsentgelts bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: