LAG Köln - Urteil vom 08.11.2018
6 Sa 256/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 611a Abs. 2; BUrlG § 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 71
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3925/17

Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall und an Feiertagen

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 256/18

DRsp Nr. 2019/2415

Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall und an Feiertagen

Einzelfall zur Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei stark schwankenden Einkünften aus erdienten Provisionen.

1. Das Urlaubsentgelt eines auf Provisionsbasis vergüteten Arbeitnehmers berechnet sich gem. § 1 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG). In die Berechnung der Vergütung sind auch Provisionen einzubeziehen, die ein Arbeitnehmer für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften des Arbeitgebers vertragsgemäß erhält. Dass während des Urlaubs weiterhin Provisionen fällig werden, führt nicht zu einer unzulässigen Doppelzahlung. 2. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit der Maßgabe, das der Referenzzeitraum 12 Monate beträgt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2018 – 1 Ca 3925/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.224,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt an den Kläger an Prozesszinsen für die Zeit bis zum 20.10.2017 einen Betrag in Höhe von 3.095,08 zu zahlen.

3. II. III.