I
Streitig ist, ob die Studienzeiten, die von der Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst (RAD) zurückgelegt und nachversichert worden sind, zugleich auch auf die Ausfallzeit iS des § 57 Abs 1 Nr
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|