LAG München - Urteil vom 27.11.2009
3 Sa 652/09
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 23 c;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 17140/08

Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

LAG München, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 652/09

DRsp Nr. 2010/1462

Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

1. "Gesetzliche Abzüge" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sind nur Beträge, deren Abführung das Gesetz selbst (und nicht ein privater Krankenversicherungsvertrag) verlangt; ein von der Arbeitnehmerin zu leistende Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist bei der Bestimmung des "um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG nicht abzuziehen. 2. § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG enthält eine komplette, selbstständige und aus sich selbst heraus tragfähige Regelung der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld; dort ist weder vom "Nettoentgelt" als Vergleichsgröße noch vom "sozialversicherungspflichtigen Nettoentgelt" oder von einer Bezugnahme auf § 23 c SGB IV die Rede.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.05.2009 - 27 Ca 17140/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 23 c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.