LAG Hamm - Urteil vom 08.04.2008
9 Sa 1965/07
Normen:
HGB § 74 Abs. 2 § 74 a § 74 b Abs. 2 Satz 1 ; BEEG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1035/07

Berechnung der Karenzentschädigung bei Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1965/07

DRsp Nr. 2008/14335

Berechnung der Karenzentschädigung bei Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit

»Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen Vollzeitarbeit vermindert sind.«

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2 § 74 a § 74 b Abs. 2 Satz 1 ; BEEG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Karenzentschädigung.

Der Kläger wurde mit dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2003 zum 01.01.2004 von der Beklagten als Produktmanager für den Bereich Solartechnik eingestellt. § 4 des Vertrages lautet auszugsweise:

Wettbewerbsabrede

Herr E1 verpflichtet sich, auch zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit S2 im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Herr E1 wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitwirken, sich nicht an ihm beteiligen und ihm nicht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit S2 verbundenen Unternehmen.