BAG - Urteil vom 15.01.2015
6 AZR 650/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen vom 30. Juni 2010) § 4; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen vom 30. Juni 2010) § 5 Abs. 2; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen vom 30. Juni 2010) § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Verkehrsgewerbe Nr. 21
AUR 2015, 155
BB 2015, 692
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 1139
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1508/12
ArbG Kassel, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 307/11

Berechnung der Laufzeit für den Stufenaufstieg im TV-N HessenBerücksichtigung zurückgelegter Beschäftigungszeiten

BAG, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 650/13

DRsp Nr. 2015/4057

Berechnung der Laufzeit für den Stufenaufstieg im TV-N Hessen Berücksichtigung zurückgelegter Beschäftigungszeiten

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Gemäß § 23 Abs. 3 TV-N Hessen ist die vor dem 1. Juli 2010 erworbene Beschäftigungszeit für den Stufenaufstieg im neuen Tarifsystem auch dann ohne Bedeutung, wenn die im alten Entgeltsystem erworbene Beschäftigungszeit bei der erstmaligen Stufenzuordnung im TV-N Hessen nicht vollständig verbraucht worden ist (Restlaufzeit). Dies macht der Verweis auf § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 TV-N Hessen deutlich. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt erst dann, wenn die nach § 5 Abs. 2 TV-N Hessen erforderliche Laufzeit nach dem 1. Juli 2010 in vollem Umfang zurückgelegt worden ist. 2. Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht. Ein Auslegungsgrundsatz, wonach Tarifverträge im Zweifel zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren wären, würde die Tarifautonomie verletzen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2013 - 8 Sa 1508/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen vom 30. Juni 2010) § 4;