BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 15/11 R
Normen:
SGB V § 101; SGB V § 95;
Fundstellen:
NZS 2012, 757
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 15/08
SG Nürnberg, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 24/06

Berechnung der Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum bei einem unter Jobsharingbedingungen angestellten Arzt in einem unterversorgten Gebiet

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 15/11 R

DRsp Nr. 2012/13924

Berechnung der Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum bei einem unter Jobsharingbedingungen angestellten Arzt in einem unterversorgten Gebiet

Die Leistungsbegrenzung, die ein MVZ hinnehmen muss, wenn es in einem überversorgten Planungsbereich einen Arzt unter Job-Sharing-Bedingungen anstellt, ist auf das gesamte Abrechnungsvolumen des MVZ und nicht nur auf das Punktzahlvolumen zu beziehen, das auf dem Fachgebiet abgerechnet worden ist, dem der anzustellende Arzt angehört.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 101; SGB V § 95;

Gründe:

I

Umstritten ist, wie die Leistungsbegrenzung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu berechnen ist, dem im Rahmen eines sog Job-Sharing-Modells die Anstellung eines Arztes genehmigt wird.