BVerwG - Urteil vom 16.12.2004
5 C 70.03
Normen:
SchwbG (F. 1991/1993) § 7 § 8 § 11 § 13 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 322
DVBl 2005, 778
DÖV 2006, 40
NJW 2005, 1674
NVwZ 2005, 966
NZA-RR 2005, 364
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 4737/01
VG Düsseldorf, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 6934/97

Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach Schwerbehindertengesetz

BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 5 C 70.03

DRsp Nr. 2005/4598

Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach Schwerbehindertengesetz

»1. Die Hauptfürsorgestelle war bei der Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach dem SchwbG weder an die Anzeige des Arbeitgebers noch an Feststellungen der Arbeitsverwaltung gebunden. 2. Bei der Berechnung der Zahl der unbesetzten Plätze für Schwerbehinderte nach §§ 7, 8 SchwbG waren Stellen für Ärzte im Praktikum, Referendare sowie mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigte wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nicht mitzuzählen; ruhende Arbeitsverhältnisse waren nur zu berücksichtigen, wenn auf den Stellen Vertreter beschäftigt waren; Stellen für Praktikanten waren nicht zu berücksichtigen, wenn das betreffende Praktikum Bestandteil einer Ausbildung im Sinne einer zu einem ersten Berufsabschluss führenden Bildungsmaßnahme war.«

Normenkette:

SchwbG (F. 1991/1993) § 7 § 8 § 11 § 13 ;

Gründe:

I.