EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Nr. 1, Kap G Abschn IV; SGB V § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 2 § 87 Abs. 2a S. 8 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 10/01 - 25.09.2002,
SG Dortmund, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 149/99
Berechnung der Praxisbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung
BSG, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 76/02 B
DRsp Nr. 2003/6185
Berechnung der Praxisbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Die §§ 87 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 2a S. 1, 2 und 8 SGB V stehen mit höherrangigem Recht als gesetzliche Grundlage für die Einführung von Praxisbudgets im Einklang.2. Die für die Berechnung der Praxisbudgets der einzelnen Arztgruppen relevanten Kostensätze sind rechtmäßig und dürfen der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen zugrundegelegt werden.3. Auf den Honoraranspruch anderer Arztgruppen können die entwickelten Grundsätze zur Honorierung der genehmigungsbedürftigen und zeitgebundenen Leistungen der großen Psychotherapie, die von Psychologischen Psychotherapeuten oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten erbracht werden, nicht übertragen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B Nr. 1, Kap G Abschn IV; SGB V § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 2 § 87 Abs. 2a S. 8 ;
Gründe:
I
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