LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2018
12 Sa 28/18
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 76/17

Berechnung der Promotionszeit nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVGRechtsmissbräuchlichkeit der erneuten Befristung eines bereits 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 28/18

DRsp Nr. 2019/2110

Berechnung der Promotionszeit nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG Rechtsmissbräuchlichkeit der erneuten Befristung eines bereits 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses

1. Zur Berechnung der Promotionszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bedarf es nachvollziehbarer Daten. Eine abstrakte und daher nicht nachvollziehbare Auskunft der befristet beschäftigten Person über eine Nettopromotionszeit reicht nicht aus.2. Innerhalb der Beschäftigungshöchstdauer des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ist die erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses, zumindest wenn dieses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 17 Jahre besteht, rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn sie nicht der Qualifizierung der befristet beschäftigten Person, sondern der Flexibilisierung des Personaleinsatzes dient

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 10. April 2018 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das gemeinsame Arbeitsverhältnis auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. März 2017 endete. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land dazu verurteilt, den Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen.

1. 2. 1. 2.