BSG - Urteil vom 25.11.2008
B 5 R 78/07 R
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Potsdam - L 4 RA 95/03- 15.06.2007,
SG Berlin, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 6543/01

Berechnung der Rentenhöhe; Berücksichtigung der Einkünfte mithelfender Ehefrauen bei einem selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen B 5 R 78/07 R

DRsp Nr. 2009/10032

Berechnung der Rentenhöhe; Berücksichtigung der Einkünfte mithelfender Ehefrauen bei einem selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet

Sind für die Rentenberechnung die Einkünfte des im Handwerksbetrieb mitarbeitenden Ehegatten oberhalb der in der ehemaligen DDR jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen, ist der Wert der individuellen Arbeitsleistung zu ermitteln.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der bei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1.5.1984 bis zum 30.11.1989 zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin.