BAG - Urteil vom 12.03.2015
6 AZR 879/13
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (TV-Ärzte/VKA) § 19 Abs. 1 Buchst. c; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (TV-Ärzte/VKA) § 20 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (TV-Ärzte/VKA) § 20 Abs. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 71
BB 2015, 1332
NZA-RR 2015, 303
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 472/13
ArbG Regensburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3094/12

Berechnung der Stufenlaufzeit gem. § 19 Abs. 1 lit. c TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 879/13

DRsp Nr. 2015/7494

Berechnung der Stufenlaufzeit gem. § 19 Abs. 1 lit. c TV-Ärzte/VKA

Orientierungssätze: 1. Die gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1. August 2006. Vor dem 1. August 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte damit frühestens am 1. August 2009, die Stufe 3 am 1. August 2012 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzte oder eine Vorweggewährung von Stufen gemäß § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA erfolgte. 2. Wird gemäß § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA in der Entgeltgruppe III die Stufenlaufzeit der Stufe 1 verkürzt oder die Stufe 2 gemäß § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA vorweggewährt, wirkt sich dies auf den Zeitpunkt des Vorrückens in die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nur dann aus, wenn auch in der Entgeltstufe 2 überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden und der Arbeitgeber dies durch eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA honoriert oder die Stufe 3 aus den Gründen des § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA vorzeitig gewährt.