BSG - Urteil vom 12.02.1992
10 RAr 6/90
Normen:
AFG § 186a Abs. 1 S. 2; SGB X § 45 Abs. 1, § 31 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 117
SozR 3-1300 § 45 Nr. 11

Berechnung der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung, Rückname von Umlagebescheiden

BSG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 10 RAr 6/90

DRsp Nr. 1998/7571

Berechnung der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung, Rückname von Umlagebescheiden

1. Auch die von Saisonaushilfskräften erzielten Bruttoarbeitsentgelte werden von der Umlageberechnung zur Produktiven Winterbauförderung umfaßt.2. Wurde eine zu geringe Umlageverpflichtung zur Produktiven Winterbauförderung per Bescheid abschließend festgesetzt, so handelt es sich insoweit um begünstigende Verwaltungsakte, deren Rücknahme sich nach den Regeln des § 45 SGB X richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 186a Abs. 1 S. 2; SGB X § 45 Abs. 1, § 31 ;

Gründe:

I. Im Revisionsverfahren wendet der Kläger sich nach wie vor gegen eine Nachforderung auf die Umlage zur Produktiven Winterbauförderung für die Jahre 1984 bis 1986 und für den Monat März 1987 in Höhe von 2.240,41 DM.