Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für das Jahr 1994 drei Urlaubstage nachzugewähren hat.
Die am 13. Juli 1956 geborene Klägerin ist seit dem 1. Mai 1991 bei der Beklagten als Krankenpflegerin in der Sechs-Tage-Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag Nr. 10 für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten vom 11. Dezember 1989 (
§ 15
Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes.
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(3) Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den Urlaubstabellen (Anlage 1), die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind.
(4) Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensjahr und die Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Für die Dauer des Urlaubs der Jugendlichen ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres maßgebend.
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