Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsvergütungsansprüche für den Zeitraum 26.02.2001 bis zum 10.04.2001.
Der am 05.05.1941 geborene Kläger war seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit von 1981 bis 2000 war er in der Vertriebsstelle D5xxxxxx-S3x eingesetzt. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien (siehe Bl. 6 ff d.A. ArbG Dortmund, 4 Ga 20/01) wurde im März 2000 abgeschlossen.
Ferner heißt es unter § 2 des Arbeitsvertrags u.a. wie folgt:
"2. ...
Sie verpflichten sich, jede Abrechnung auf den Kontoauszügen sofort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen seit Zugang der Abrechnung schriftlich vorzubringen."
Die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
...
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