LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2009
17 Sa 469/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1660/08

Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente; Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Verzicht auf die Berechnungsregel des Betriebsrentengesetzes; Rentenhöhe bei unterschiedlicher Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 469/09

DRsp Nr. 2009/28473

Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente; Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Verzicht auf die Berechnungsregel des Betriebsrentengesetzes; Rentenhöhe bei unterschiedlicher Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente

1. Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält. 2. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG zu kürzen (vgl. u.a. BAG 12.12.06 - 3 AZR 716/05 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 88). 3. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.03.2009 - 6 Ca 1660/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung.