Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.7.2014, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.03.2013 bis zum 19.09.2013 als Offsetdrucker beschäftigt. In Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2013, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 bis 7 d. A. Bezug genommen wird, haben die Parteien eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Der vertragliche Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 24 Arbeitstage.
Mit Schreiben vom 05.09.2013, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 19.09.2013 und stellte den Kläger zugleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung seines Urlaubsanspruchs von der Arbeit frei.
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