Der damals bereits 25 Jahre alte Kläger war im Ingenieurbüro des Beklagten seit 2. September 1991 als Auszubildender und im Anschluß daran seit 1. September 1993 als technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 4.030,00 DM.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. November 1997, dem Kläger zugegangen am selben Tag, zum 31. Dezember 1997 gekündigt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Wartezeit des § 622 Abs. 2 BGB sei auch die Zeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen, weshalb die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 31. Januar 1998 aufgelöst habe.
Er hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19. November 1997 nicht aufgelöst wird.
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