BAG - Urteil vom 02.12.1999
2 AZR 139/99
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; BBiG § 3 Abs. 2, § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 622 BGB
BB 2000, 725
DB 2000, 1469
DStR 2000, 699
NJW 2000, 1355
NZA 2000, 720
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4619/97
LAG München, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 550/98

Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist: Anrechnung einer vorherigen Berufsausbildung?

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 139/99

DRsp Nr. 2000/2804

Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist: Anrechnung einer vorherigen Berufsausbildung?

»Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ist ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; BBiG § 3 Abs. 2, § 9 ;

Tatbestand:

Der damals bereits 25 Jahre alte Kläger war im Ingenieurbüro des Beklagten seit 2. September 1991 als Auszubildender und im Anschluß daran seit 1. September 1993 als technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 4.030,00 DM.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. November 1997, dem Kläger zugegangen am selben Tag, zum 31. Dezember 1997 gekündigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Wartezeit des § 622 Abs. 2 BGB sei auch die Zeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen, weshalb die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 31. Januar 1998 aufgelöst habe.

Er hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19. November 1997 nicht aufgelöst wird.