BAG - Urteil vom 24.10.2013
2 AZR 1057/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 193;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 27
ArbRB 2014, 131
AuR 2014, 244
DB 2014, 7
DB 2014, 958
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 666
NJW 2014, 2224
NJW 2014, 8
NZA 2014, 725
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 172/11
ArbG Neubrandenburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1199/10

Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchGBerechnung der Frist bei Fallen des Fristendes auf einen Sonntag

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 1057/12

DRsp Nr. 2014/6264

Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG Berechnung der Frist bei Fallen des Fristendes auf einen Sonntag

§ 193 BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Der Zeitraum von sechs Monaten verlängert sich deshalb nicht, wenn sein letzter Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Orientierungssätze: 1. Für den Beginn der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1 KSchG ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem ab die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Im Regelfall wird dies der Zeitpunkt sein, in dem der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Vereinbarung seine Arbeit aufnehmen soll. 2. Dieser Zeitpunkt ist dann nicht maßgebend, wenn der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Termin der vereinbarten Arbeitsaufnahme nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auseinanderfallen. Dies ist anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darin einig sind, dass gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet ist.