LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 172/11
ArbG Neubrandenburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1199/10
Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchGBerechnung der Frist bei Fallen des Fristendes auf einen Sonntag
BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 1057/12
DRsp Nr. 2014/6264
Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1KSchGBerechnung der Frist bei Fallen des Fristendes auf einen Sonntag
§ 193BGB findet auf die Berechnung der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1KSchG keine Anwendung. Der Zeitraum von sechs Monaten verlängert sich deshalb nicht, wenn sein letzter Tag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.Orientierungssätze:1. Für den Beginn der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1KSchG ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem ab die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Im Regelfall wird dies der Zeitpunkt sein, in dem der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Vereinbarung seine Arbeit aufnehmen soll.2. Dieser Zeitpunkt ist dann nicht maßgebend, wenn der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Termin der vereinbarten Arbeitsaufnahme nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auseinanderfallen. Dies ist anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darin einig sind, dass gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zeitspanne liegen soll, in der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
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