LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.05.2012
5 Sa 172/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 23 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1199/10

Unwirksame Kündigung einer Krankenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichterfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit sowie zur Führung von Einzelbetrieben mit geringer Beschäftigtenzahl; wirksamer Klageantrag bei unrichtiger aber nachvollziehbarer Parteibezeichnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 172/11

DRsp Nr. 2012/14805

Unwirksame Kündigung einer Krankenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichterfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit sowie zur Führung von Einzelbetrieben mit geringer Beschäftigtenzahl; wirksamer Klageantrag bei unrichtiger aber nachvollziehbarer Parteibezeichnung

1. Die Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Hierfür ist entscheidend, ab wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag zur Verfügung stehen sollte. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zusammen, wenn der Arbeitsantritt sich unmittelbar anschließen soll. Bei einer späteren Aufnahme der Tätigkeit ist der vertraglich vorgesehene Tag der Arbeitsaufnahme maßgebend (Oetker in: ErfK § 1 KSchG RNr. 35; Dörner in: APS § 1 KSchG RNr. 30).