ArbG Neubrandenburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1199/10
Unwirksame Kündigung einer Krankenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichterfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit sowie zur Führung von Einzelbetrieben mit geringer Beschäftigtenzahl; wirksamer Klageantrag bei unrichtiger aber nachvollziehbarer Parteibezeichnung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 172/11
DRsp Nr. 2012/14805
Unwirksame Kündigung einer Krankenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichterfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit sowie zur Führung von Einzelbetrieben mit geringer Beschäftigtenzahl; wirksamer Klageantrag bei unrichtiger aber nachvollziehbarer Parteibezeichnung
1. Die Wartezeit aus § 1 Absatz 1KSchG beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Hierfür ist entscheidend, ab wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag zur Verfügung stehen sollte. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zusammen, wenn der Arbeitsantritt sich unmittelbar anschließen soll. Bei einer späteren Aufnahme der Tätigkeit ist der vertraglich vorgesehene Tag der Arbeitsaufnahme maßgebend (Oetker in: ErfK § 1KSchG RNr. 35; Dörner in: APS § 1KSchG RNr. 30).
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