Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Klägerin bewilligte Hinterbliebenenrente mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,988 - das bedeutet einen "Abschlag" von 1,2 % - zu berechnen ist.
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