BGH - Urteil vom 29.09.2004
IV ZR 175/03
Normen:
BetrAVG § 18 § 30d ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 153
FamRZ 2005, 104
MDR 2005, 209
NZA 2005, 299
VersR 2004, 1590
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.06.2003
LG Münster,

Berechnung der Zusatzrente bei Nachversicherung

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen IV ZR 175/03

DRsp Nr. 2004/17640

Berechnung der Zusatzrente bei Nachversicherung

»Zur Berechnung der Höhe der Zusatzrente bei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nachversicherten Personen.«

Normenkette:

BetrAVG § 18 § 30d ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Zusatzrente nach § 18 BetrAVG.

Der am 26. März 1939 geborene Kläger gehörte zum Kreis der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im folgenden: BetrAVG a.F.) genannten Arbeitnehmer und war vom 1. Juli 1967 bis zum 5. November 1982 bei der Streithelferin beschäftigt. Am 14. Oktober 1977 hatte er mit ihr einen Versorgungsvertrag geschlossen, in dem ihm eine Gesamtversorgung zugesagt wurde. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Streithelferin wurde er von dieser bei der Beklagten gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. für die gesamte Beschäftigungsdauer nachversichert. Mit Rentenbescheid vom 1. Juni 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. April 1999 eine Zusatzrente in Höhe von 421,81 DM pro Monat. Unter dem 10. August 2001 nahm sie eine Neuberechnung der Zusatzrente unter Zugrundelegung des Ersten Gesetzes zur Änderung des vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) vor. Nach dieser Berechnung steht dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 458,37 DM zu.