Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.08.2016 -
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger
a)für August 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen;
b)für September 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen;
c)für Oktober 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen;
d)für November 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 an den Kläger zu zahlen;
e) f) g) h) i) j) k) 2. 3. 4. 5.
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