LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2009
3 Sa 800/09
Normen:
TVöD § 20 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4492/09

Berechnung des durchschnittlich gezahlten Entgelts zur Ermittlung der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 800/09

DRsp Nr. 2009/28474

Berechnung des durchschnittlich gezahlten Entgelts zur Ermittlung der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst

1. Bei dem "in den Kalendermonaten... durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt" i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD handelt es sich um das den Beschäftigten rechtlich zustehende und entsprechend ausgezahlte Entgelt. 2. Es fließen daher auch solche berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein, die sich erst im Wege verspäteter Übermittlung von Eingruppierungsvoraussetzungen, z.B. aufgrund einer Änderung der Tarifbestimmungen, ergeben und zu einer Entgeltnachzahlung für den Berechnungszeitraum geführt haben. Der Ablauf des Kalenderjahres steht dem nicht entgegen, das sog. Zuflussprinzip findet keine Anwendung.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2009 - 4 Ca 4492/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 233,86 €.

Normenkette:

TVöD § 20 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Jahressonderzahlung.