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Streitig ist, in welcher Höhe die Verletztenrente des Versicherten auf die von der Beklagten gewährte Altersrente (AlR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
Der am 28. September 1924 geborene Kläger bezog ab 1. September 1989 eine nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechnete AlR, die aufgrund des Umwertungs- und Anpassungsbescheids vom 20. Dezember 1992 ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente (RAR) unter Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) geleistet wird. Mit Bescheiden vom 29. Mai 1994 und vom 13. Januar 1998 wurde die RAR jeweils neu berechnet.
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