LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.2018
5 Ta 11/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 3 c); SGB II § 7 Abs. 3a, 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1666/14

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Zusammenleben des Klägers in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 11/18

DRsp Nr. 2018/13653

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Zusammenleben des Klägers in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person

Lebt die Partei in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person, die nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 3 Ziff. 3 c) SGB II als Bedarfsgemeinchaft gilt und wird deren Einkommen durch den Sozialleistungsträger als auf die Bedarfsgemeinschaft verteilbares Einkommen angesehen, so dass eine Hilfebedürftigkeit des Lebenspartners der antragstellenden Partei deshalb entfällt, sind die insoweit angerechneten Einkommensanteile als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO anzurechnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.08.2017 - 2 Ca 1666/14 - wird der Beschluss aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss vom 31.10.2014, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 2, 7 Abs. 3 Nr. 3 c); SGB II § 7 Abs. 3a, 9 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.

Mit Beschluss vom 31.10.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.