BSG - Urteil vom 18.11.1997
2 RU 47/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 ; RVO § 563, § 565 ; UVNG Art. 4 § 2;

Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für eine weibliche Versicherte für einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 1950

BSG, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 2 RU 47/96

DRsp Nr. 1998/4662

Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für eine weibliche Versicherte für einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 1950

1. Bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach §§ 563, 565 aF. hat eine weibliche Versicherte für einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 1950 Anspruch darauf, daß der höhere tarifliche Stundenlohn für männliche Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird.2. Der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) und das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) umfassen auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 ; RVO § 563, § 565 ; UVNG Art. 4 § 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), welcher der ab Januar 1989 der Klägerin wiedergewährten Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Mai 1950 zugrunde zu legen ist.

Die am 8. Mai 1933 geborene Klägerin erlitt am 10. Mai 1950 als Hilfsarbeiterin in einer Presserei einen Arbeitsunfall (Endgliedverlust des linken Mittel- und Ringfingers infolge Quetschung). Wegen der Unfallfolgen bezog sie ab 10. Juli 1950 Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH unter Zugrundelegung ihres Verdienstes im Jahr vor dem Arbeitsunfall; eine Dauerrente wurde nicht gewährt (Bescheid vom 7. Februar 1952).