BSG - Urteil vom 14.12.2006
B 1 KR 11/06 R
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 4 S. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 107
BSGE 98, 43
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat - L 24 KR 3/05 - 16.03.2006,
SG Potsdam, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 43/03

Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen

BSG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 11/06 R

DRsp Nr. 2007/4660

Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist für die Berechnung des Krankengeldes im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind. Hat der Versicherte vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen hauptberuflich persönlich mitgearbeitet und entfällt diese Mitarbeit nunmehr auf Grund der Arbeitsunfähigkeit, so ist für diese Zeit regelmäßig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf von einem vollständigen Verlust des Arbeitseinkommens auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 4 S. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf höheres Krankengeld (Krg).