BSG - Urteil vom 07.12.2004
B 1 KR 17/04 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 4 S. 2 ; SGB X § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 416/01
SG Berlin, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 75 523/99

Berechnung des Krankengeldes bei selbstständigen Erwerbstätigen

BSG, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 17/04 R

DRsp Nr. 2005/8726

Berechnung des Krankengeldes bei selbstständigen Erwerbstätigen

1. Bei einem selbstständig Erwerbstätigen bemisst sich die Höhe des Krankengeldes nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem zuletzt für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend gewesenen Mindesteinkommen. 2. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ohne positive Einkünfte ausgeschlossen ist. 3. Mit dem Entgeltersatzcharakter des § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V ist eine positive Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Krankengeldhöhe unvereinbar. 4. Der Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an den Versicherten wirksam und damit sowohl für die Behörde als auch für den Adressaten des Verwaltungsaktes verbindlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 4 S. 2 ; SGB X § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Krankengeldhöhe.