BSG - Urteil vom 25.06.1991
1/3 RK 6/90
Normen:
LFZG § 2 ; RVO § 182 Abs. 4 S. 1, § 182 Abs. 5 S. 3; SGB V § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 182 Nr. 8

Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

BSG, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 6/90

DRsp Nr. 1998/7635

Berechnung des Krankengeldes bei Übergang von Voll- zur Teilzeitarbeit

1. Bei Empfängern von Monatsbezügen ist bei der Berechnung des Krankengeldes ist auf das im letzten abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt abzustellen. Das gilt auch dann, wenn bereits vor oder mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Änderung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

LFZG § 2 ; RVO § 182 Abs. 4 S. 1, § 182 Abs. 5 S. 3; SGB V § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Krankengeldes.

Die 1944 geborene Klägerin war ab Juli 1985 als Buchhalterin versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Für die Zeit ab 1. März 1986 (Samstag) wurde zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber wegen Auftragsrückgangs eine Herabsetzung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden vereinbart. Nachdem die Klägerin bereits am Abend des 1. März 1986 ua wegen Hypoglykämie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus ambulant behandelt worden war, wurde sie am 3. März 1986 von ihrem behandelnden Arzt wegen dieses Leidens arbeitsunfähig krank geschrieben, so daß die vereinbarte Teilzeitarbeit nicht aufgenommen werden konnte.